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ÖBA 11, November 2025, Seite 792

Empfängerüberprüfung nach Art 5c SEPA-VO

Bernhard Koch

In Art 5c VO (EU) Nr. 260/2012 (im Folgenden „SEPA-VO“), eingefügt mit VO (EU) 2024/886 (im Folgenden „Echtzeit-VO“), sind im Zusammenhang mit der Information des Auftraggebers einer Überweisung über das Ergebnis der Empfängerüberprüfung Warn- und Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers (nachstehend „Auftraggeber-ZDL“) vorgesehen. Art 5c regelt diese Pflichten teilweise unklar. Sie - und der Ablauf der Überprüfung - sollen daher nachstehend näher beleuchtet werden. Die anderen Inhalte der Echtzeit-VO, insbesondere die damit in die SEPA-VO eingefügten Art 5a (zur Echtzeitüberweisung) und 5d (zur Sanktionenüberprüfung bei Echtzeitüberweisungen) bleiben hier ausgeblendet.

https://doi.org/10.47782/oeba202511079201

Article 5c of Regulation (EU) No. 260/2012 (hereinafter „SEPA Regulation“), inserted by Regulation (EU) 2024/886 (hereinafter „Real-Time Regulation“), stipulates warning and information obligations for the originator of a credit transfer regarding the outcome of the verification of payee. Article 5c partially clarifies these obligations. The - and the process of verification - will therefore be discussed in more detail below. The other provisions of t...

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