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ÖBA 11, November 2025, Seite 841

Saldoanerkenntnis durch Fälligstellungsschreiben

ÖBA 2025/3159 (OGH)

§ 355 UGB.

https://doi.org/10.47782/oeba202511084101

Die Begründung einer rechtlich selbständigen Saldoforderung durch Feststellung des Rechnungsabschlusses nach § 355 Abs 4 UGB (abstrakter Saldo) setzt als Rechtsgrund keine Streitbereinigung voraus.

Aus der Begründung:

[1] Die Kl (bzw ihre Rechtsvorgängerin) schloss als Kreditgeberin mit dem Bekl als Kreditnehmer in den Jahren 2005 und 2007 zwei Kreditverträge ab. Wegen Zahlungsverzugs kündigte sie am die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Bekl auf, teilte ihm die aushaftenden Salden zu beiden Krediten mit und stellte diese zur sofortigen Bezahlung fällig.

[2] Die Vorinstanzen gaben dem (zuletzt) auf Zahlung der zum zu beiden Krediten aushaftenden Salden gerichteten Klagebegehren tw statt und sprachen der Kl € 264.977,41 samt (näher aufgeschlüsselter) vierteljährlich kontokorrentmäßig zu berechnenden Zinsen und Überziehungszinsen zu.

[3] Die ao Revision des Bekl ist nicht zulässig:

[4] 1. Die Vorinstanzen gingen zusammengefasst davon aus, dass der Bekl im Rahmen eines mit der Kl vereinbarten Kontokorrents (§ 355 Abs 1 UGB) die Salden zum anerkannt habe. Durch das Anerkenntnis des Saldos (Feststellung de...

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