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Klauselentscheidung: Befristete Bonuszinsen auf Sparkonto sind zulässig
ÖBA 2025/3160 (OGH)
§§ 864a, 879, 959 ABGB; §§ 6, 28, 29 KSchG; § 31 BWG.
https://doi.org/10.47782/oeba202511084201
Eine wie immer geartete (potentielle) Benachteiligung von Verbrauchern durch die (befristete) Gewährung von höheren Sparzinssätzen („Bonuszinsen“) als dem generell vereinbarten Grundzinssatz ist von vornherein ausgeschlossen. Die Bank hat dabei kein Zinsänderungsrecht, vielmehr sind Bonus- und Grundzinssatz Teil der von der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ausgenommenen Hauptleistungen. Auch eine (gröbliche) Benachteiligung durch befristete Bonuszinsen ist nicht zu erkennen.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Der Kl ist ein gem § 29 KSchG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach §§ 28 und 28a KSchG befugter Verband. Die Bekl betreibt eine Bank und bietet ihre Leistungen, zu denen auch die Anlage eines unbefristeten Sparkontos „Sparbox Flex“ zählt, bundesweit an. Sie verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern „Bes. Bedingungen, Verzinsungen und Entgelte Anlagekonto Sparbox Flex - Stand “, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und die insb folgenden Inhalt haben:
„2. Verzinsung und Entgelte für das Anlagekonto
Die folgende Verzinsung und ...