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Versicherungspflicht des Vorstandes einer Aktiengesellschaft
2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83/2009.
Durch das 2. SRÄG 2009 wurde § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG über die Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern insoweit ergänzt, als ab eine Versicherungspflicht nach diesem Tatbestand nur dann eintreten soll, soweit die Vorstandsmitglieder aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits als „echte“ Dienstnehmer (nach § 4 Abs. 1 Z 1 i. V. m. Abs. 2 ASVG) pflichtversichert sind.
Damit ist klargestellt, dass der Pflichtversicherungssondertatbestand des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG für Vorstandsmitglieder gegenüber dem Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 i. V. m. Abs. 2 ASVG über die Pflichtversicherung „echter“ Dienstnehmer subsidiär ist. Unklar ist, ob damit lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder einer AG zwingend Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 1 Z 1 i. V. m. Abs. 2 ASVG sind. Die Informationen der GKK nehmen dazu nicht explizit Stellung. M. E. kann man diese Frage nur mit Blick auf die Genese der Sonderregelung beantworten:
Ausgangspunkt der angeführten Sonderregelung für Vorstandsmitglieder war die Entscheidung des VwGH, wonach ein Vorstandsmitglied einer AG aufgrund der zwingenden aktienrechtlichen Vorgaben kein Dienstnehmer i. S. d. ASVG sein kann. Daraufhin wurde ein subsidiärer Sondertatbestand für Vorstandsmitglieder in § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG S. 391(Pflichtversicherung nach diesem Tatbestand nur, soweit das Vorstandsmitglied mit dieser Tätigk...