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ASoK 10, Oktober 2009, Seite 362

Haftung für BUAG-Zuschläge bei überlassenen Bauarbeitern

Zur Novelle des § 14 AÜG

Dr. Christoph Wiesinger

Mit dem im BGBl. I Nr. 70/2009 kundgemachten Sammelgesetz wurden das BUAG, das AÜG und das IESG novelliert, wobei die Änderungen der letzten beiden genannten Gesetze in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem BUAG stehen. Neu ist die Einbeziehung von BUAG-Zuschlägen in die Bürgenhaftung des Beschäftigers.

Bürgenhaftung nach § 14 AÜG vor der Novelle

Nach § 14 AÜG (alt) haftet der Beschäftiger für die Entgeltansprüche, die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung. Hierfür sieht § 14 Abs. 1 AÜG die Haftung als Bürge gem. § 1355 ABGB vor, was bedeutet, dass der Gläubiger (also die GKK) den Hauptschuldner (Überlasser) mahnen (aber nicht klagen) muss, bevor er gegen den Bürgen (Beschäftiger) vorgeht. Wenn der Beschäftiger allerdings seine Verpflichtungen aus der Überlassung dem Überlasser gegenüber erfüllt hat (d. h., das vereinbarte Entgelt entrichtet hat), haftet er nach § 14 Abs 2 AÜG „nur“ als Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Hier kann der Gläubiger gegen den Bürgen erst vorgehen, wenn er die Forderung beim Hauptschuldner erfolglos exekutiert hat oder der Hauptschuldner insolvent ist.

Die für die Praxis wichtige Haftungsbeschränkung findet sich in § 14 Abs. 3 AÜG: „Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung...

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