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ASoK 10, Oktober 2009, Seite 388

Urlaubsersatzleistung und Geringfügigkeitsgrenze

Der Anspruch eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers auf eine Urlaubsersatzleistung kann keine Vollversicherung bewirken

Dr. Thomas Rauch

Nach der Rechtsauffassung der TGKK und des Amtes der Tiroler Landesregierung kann eine Urlaubsersatzleistung aufgrund der Abrundungsregel für die Verlängerung der Pflichtversicherung rechnerisch dazu führen, dass für den letzten Monat eines Arbeitsverhältnisses eine Vollversicherungspflicht entsteht. Das Sozialministerium hat als Berufungsinstanz in seinem Berufungsbescheid diese Rechtsmeinung abgelehnt und den Standpunkt des Arbeitgebers bestätigt, dass rechnerische Zufälligkeiten nicht eine Vollversicherung herbeiführen können.

Ausgangssituation

Mit einer Arbeitnehmerin wurde im Jahre 2005 ein Monatslohn von 320 Euro (Geringfügigkeitssatz für 2005: 323,46 Euro monatlich) vereinbart. Es handelte sich somit unbestrittenerweise um ein geringfügiges Arbeitsverhältnis nach § 5 Abs. 2 ASVG.

Mit Ende des Arbeitsverhältnisses wurde eine Ersatzleistung nach § 10 Abs. 1 UrlG für 1,4 Werktage bezahlt. § 11 Abs. 2 ASVG sieht vor, dass die Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung weiterbesteht. Aufgrund der schon erwähnten Empfehlung des Hauptverbandes ist bei einer Ersatzleistung für Bruchteile von Urlaubstagen eine Abrundung vorzunehmen, wenn die Dauer des weiteren Bestandes der Pflichtversicherung ermittelt wird. ...

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