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Entgeltfortzahlung gem. § 8 Abs. 1 AngG
• 1. Das Zusammenspiel von § 8 Abs. 1 und 2 AngG bewirkt – außer in Fällen, in denen ein Krankenstand auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist –, dass dem Angestellten, dessen Dienstzeit fünf Jahre nicht überschreitet und der innerhalb eines halben Jahres wieder erkrankt, ein Gesamtanspruch auf volle Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen zusteht.
• 2. Wie die Bezugnahme auf „die Dienstverhinderung“ und „diese Dienstverhinderungen“ im § 8 Abs. 1 Satz 2 AngG zeigt, stellt der Gesetzgeber einen engen Konnex zwischen einer bestimmten Art des Krankenstands und der Verlängerung her, indem die arbeitsunfallbezogene Dienstverhinderung in Form einer Verlängerung der Sechswochenfrist privilegiert wird. Das Wort „verlängert “ zeigt an, dass in erster Linie das sechswöchige Grundkontingent aufzubrauchen ist; sollte der arbeitsunfallbezogene Krankenstand über die sechs Wochen hinausreichen, kann diese Sechswochenfrist verlängert werden, aber nur für die Dauer des arbeitsunfallbezogenen Krankenstands, wobei eine maximale Verlängerung um zwei Wochen vorgegeben ist.
• 3. Diese Privilegierung gilt unabhängig davon, ob beim Aufeinanderfolgen mehrerer Dienstverhinderungen durch Krankheit ein „normaler“ Krankenstan...