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Regierungsvorlage betreffend die Umsetzung der Rom I-Verordnung im IPRG (322 BlgNR 24. GP)
Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) – im Folgenden Rom I-Verordnung – wird mit in Kraft treten. Sie ersetzt das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) sowie das Bundesgesetz über internationales Versicherungsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993.
Um Klarheit über die jeweils anzuwendenden Verweisungsnormen zu schaffen und Irrtümer bei der Rechtsanwendung zu vermeiden, sollen die Hinweise in § 35 und § 50 Abs. 2 IPRG auf das EVÜ, das nach Art. 24 Abs. 1 Rom I-Verordnung durch diese Verordnung ersetzt wird, beseitigt und Verweise auf das EVÜ durch Verweise auf die Rom I-Verordnung ersetzt werden. Die Änderungen des IPRG sind somit bloß rechtsbereinigender Natur.
Der Anwendungsbereich des § 35 IPRG soll nunmehr auf vertragliche Schuldverhältnisse eingeschränkt werden, die nicht in den Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung fallen. Diese Schuldverhältnisse sollen weiterhin in erster Linie nach dem von den Parteien – auch bloß schlüssig – gewählten Recht beurteilt werden.
Für Arbeitsverträge bestimmt sich das anzuwendende Arbeitsvertragsstatut nach der Rom I-Verordnung ...