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ASoK 10, Oktober 2009, Seite 358

Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe

Praxishinweise zu der ab 1. 9. 2009 geltenden Rechtslage

Mag. Alois Schober

Bereits im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 91/2008 die neuen §§ 67a bis 67d ASVG beschlossen. Hierin ist das Auftraggeberhaftungssystem geregelt worden. Die Realisierung wurde per Verordnung hinausgeschoben, da die organisatorischen und technischen Voraussetzungen geschaffen werden mussten. Seit ist es nun so weit.

Allgemeines

Auftraggeber des Bau- und Baunebengewerbes, die Aufträge an inländische Subunternehmer vergeben, müssen für die Sozialversicherungsbeiträge der Subunternehmer die Verantwortung übernehmen.

Dieser Verantwortung werden sie gerecht, indem

  • sie entweder 20 % des Werkvertragsbetrages an das Dienstleistungszentrum (DLZ) bei der Wiener GKK abführen

  • oder der Subunternehmer in einer Liste der haftungsfrei gestellten Unternehmen angeführt ist (HFU-Liste); um sich davon zu überzeugen, kann man kostenlos per EDV unter http://www.sozialversicherung.at/agh in die HFU-Liste Einsicht nehmen.

Besicherung außerhalb des ASVG: Durch eine Bankhaftung kann sich der Auftraggeber jedenfalls gegenüber dem Auftragnehmer absichern. Umfangreiche Betrügereien von Scheinfirmen haben den Gesetzgeber zu dieser drastischen Maßnahme veranlasst. Bereits im Jahr 2002 wurde im UStG (§ 19 Abs. 1a) ein...

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