Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe
Praxishinweise zu der ab 1. 9. 2009 geltenden Rechtslage
Bereits im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 91/2008 die neuen §§ 67a bis 67d ASVG beschlossen. Hierin ist das Auftraggeberhaftungssystem geregelt worden. Die Realisierung wurde per Verordnung hinausgeschoben, da die organisatorischen und technischen Voraussetzungen geschaffen werden mussten. Seit ist es nun so weit.
Allgemeines
Auftraggeber des Bau- und Baunebengewerbes, die Aufträge an inländische Subunternehmer vergeben, müssen für die Sozialversicherungsbeiträge der Subunternehmer die Verantwortung übernehmen.
Dieser Verantwortung werden sie gerecht, indem
sie entweder 20 % des Werkvertragsbetrages an das Dienstleistungszentrum (DLZ) bei der Wiener GKK abführen
oder der Subunternehmer in einer Liste der haftungsfrei gestellten Unternehmen angeführt ist (HFU-Liste); um sich davon zu überzeugen, kann man kostenlos per EDV unter http://www.sozialversicherung.at/agh in die HFU-Liste Einsicht nehmen.
Besicherung außerhalb des ASVG: Durch eine Bankhaftung kann sich der Auftraggeber jedenfalls gegenüber dem Auftragnehmer absichern. Umfangreiche Betrügereien von Scheinfirmen haben den Gesetzgeber zu dieser drastischen Maßnahme veranlasst. Bereits im Jahr 2002 wurde im UStG (§ 19 Abs. 1a) ein...