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ASoK 12, Dezember 2008, Seite 463

Mitarbeit von Familienmitgliedern

Im Zweifelsfall liegt kein Arbeitsverhältnis vor

Dr. Thomas Rauch

Im Allgemeinen wird bei Diensten von Familienmitgliedern kein Arbeitsvertrag begründet, wenn der Wille der Beteiligten zum Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht deutlich zum Ausdruck kommt.Als wesentliches Kriterium des Arbeitsvertrages zur Abgrenzung von anderen Vertragstypen wird die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers und damit dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers herangezogen. Diese Unterworfenheit äußert sich vor allem in der Bindung des Arbeitnehmers hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle.Liegt kein Arbeitsvertrag vor, so können auch keine arbeitsrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Wird etwa im Zuge einer Ehescheidung ein beendetes Arbeitsverhältnis behauptet und liegt ein solches nicht vor, so können bspw. Überstundenentgelte, eine Ersatzleistung und eine Abfertigung nicht erfolgreich eingeklagt werden. Daher ist die Frage, ob in solchen Fällen ein Arbeitsverhältnis gegeben war, insb. aus arbeitsrechtlichen, aber auch aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen von Interesse.

1. Arbeitsvertrag nach § 1151 ABGB

1.1. Persönliche Abhängigkeit

Wie schon angesprochen, ist die persönliche Abhängigkeit das wesentliche und zentrale ...

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