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OGH: Revision/Zurückweisung
• 1. Der OGH ist gem. § 508a Abs. 1 ZPO an einen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden. Gem. § 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO kann er sich bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens der Vorraussetzungen nach § 502 Abs. 1 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
• 2. Hat der OGH zu allen auch in dieser Rechtssache maßgeblichen Rechtsfragen bereits in drei, ebenfalls die Neustrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen betreffenden Vorentscheidungen ausführlich Stellung bezogen und waren in diesen Rechtssachen die jeweiligen Kläger überdies durch denselben, auch den jetzigen Kläger vertretenden Rechtsanwalt als Rechtsmittelverfasser vertreten, ist es entbehrlich, sich mit den im Rechtsmittel aufgeworfenen Argumenten erneut auseinanderzusetzen. Dass diese Entscheidungen im Zeitpunkt der Revisionserhebung noch nicht vorlagen und daher zum damaligen Zeitpunkt die Erheblichkeit einer Rechtsfrage nach § 502 Abs. 1 ZPO vorlag, hindert die nunmehrige Zurückweisung der Revision nicht, weil nach ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des OGH gegeben sein müssen. - (§ 502 Abs. 1, § 508a Abs. 1 ZPO)
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