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Arbeitskräfteüberlassung bei Werkvertragskonstruktion
Nach der Judikatur des VwGH ist durch § 4 AÜG klargestellt, dass selbst für den Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrages zwischen Entsender und Beschäftiger dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitnehmerüberlassung vorliegen kann, und zwar dann, wenn es den Vertragspartnern nach der typischen Gestaltung des Vertragsinhaltes erkennbar gerade auf die Zurverfügungstellung von diesen Arbeitskräften ankommt. Wann dies jedenfalls der Fall ist, legt § 4 Abs. 2 AÜG typisierend nach der Art einer unwiderleglichen Vermutung fest. Im vorliegenden Fall haben Mitarbeiter der entsendenden GmbH die Arbeit im Betrieb des Werkbestellers (einer Wiener Magistratsabteilung) ausschließlich mit Material und Werkzeug des Werkbestellers geleistet, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 2 AÜG zur Gänze erfüllt sind, sodass eine Arbeitskräfteüberlassung unwiderleglich anzunehmen ist ().