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Gesetzliche Pension: Verlängerung der Abschlagsfreiheit für Langzeitversicherte
• Gesetzliche Pension: Verlängerung der Abschlagsfreiheit für Langzeitversicherte ("Hackler")
BGBl. I Nr. 129/2008 vom .
Die Abschlagsfreiheit von gesetzlichen Pensionen für Langzeitversicherte wäre per ausgelaufen. Diese Begünstigung wurde nun um drei Jahre bis zum verlängert (§ 607 Abs. 12 ASVG). Außerdem können nun als Beitragszeiten auch Krankengeldzeiten und sog. Ausübungsersatzzeiten (Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit vor Einführung der GSVG-/BSVG-Pflichtversicherung) geltend gemacht werden (Letzteres betrifft nach den Erläuterungen primär in der Landwirtschaft hauptberuflich beschäftigte Kinder). Dies kann sogar rückwirkend per geltend gemacht werden (selbst bei bisher rechtskräftig gewordenen Entscheidungen; vgl. § 637 ASVG). Um Zugang zur Hacklerpension mit 60 (Männer) bzw. 55 (Frauen) Jahren zu haben, muss man vor dem (bisher ) bzw. (bisher ) geboren sein. Nicht geändert wurde (vorläufig?) § 617 Abs. 13 ASVG - d. h., jüngere Personen mit 45/40 Beitragsjahren könnten frühestens mit 64/59 Jahren in die Hacklerpension gehen.