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Freiwillige Vorsorgebeiträge für Kammer-Freiberufler - Termin 31. 12. 2008
• Freiwillige Vorsorgebeiträge für Kammer-Freiberufler - Termin (§§ 62 ff. BMSVG)
Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG (2008); Neumann, Abfertigung neu für Selbständige (2008).
Mit Wirkung vom wurden die im GSVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen verpflichtend in die Unternehmervorsorge einbezogen. Der erfasste Personenkreis umfasst die Gewerbetreibenden (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG) und die sog. neuen Selbständigen (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG). Den Zwangscharakter dieser Vorsorge kann man deswegen als positiv beurteilen, weil sich die Beiträge (1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage) durch eine Reduktion des GSVG-Krankenversicherungsbeitrages S. 483mit demselben Stichtag um 1,45 % quasi fast zur Gänze selbst finanzieren.
Die folgenden Freiberuflicher wurden nicht in das verpflichtende Vorsorgemodell aufgenommen: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Apotheker, Land- und Forstwirte, Notare. Sie haben aber einmalig die Möglichkeit, sich für die Teilnahme - dann aber für die Dauer ihres Berufslebens - zu entscheiden. Die Vorsorgebeiträge mindern als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn - unabhängig von der Art der Gewinnermittlung, also auch bei der Betriebsausgaben-Pauschalierung gem. § 17 EStG.
Die...