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OGH: Differenzruhensbetrag/Rückzahlung
• 1. Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers unter anderem in einem Pflegeheim stationär gepflegt, so geht nach § 13 Abs. 1 BPGG (also kraft Legalzession) für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 %, auf den jeweiligen Kostenträger über. Für die Dauer des Anspruchsübergangs gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld (sog. Differenzruhen).
• 2. Kann die pflegebedürftige Person hingegen aufgrund ihres Einkommens und Vermögens sowie des Pflegegeldes die Kosten für die Unterbringung in einer der in Abs. 1 genannten Einrichtungen selbst aufbringen ("Selbstzahler"), wird § 13 BPGG nicht zur Anwendung kommen. Das Pflegegeld ist in diesem Fall (ungekürzt) direkt an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
• 3. Nach § 38 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200-0, ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der ...