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ASoK 12, Dezember 2008, Seite 487

OGH: Differenzruhensbetrag/Rückzahlung

1. Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers unter anderem in einem Pflegeheim stationär gepflegt, so geht nach § 13 Abs. 1 BPGG (also kraft Legalzession) für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 %, auf den jeweiligen Kostenträger über. Für die Dauer des Anspruchsübergangs gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld (sog. Differenzruhen).

2. Kann die pflegebedürftige Person hingegen aufgrund ihres Einkommens und Vermögens sowie des Pflegegeldes die Kosten für die Unterbringung in einer der in Abs. 1 genannten Einrichtungen selbst aufbringen ("Selbstzahler"), wird § 13 BPGG nicht zur Anwendung kommen. Das Pflegegeld ist in diesem Fall (ungekürzt) direkt an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

3. Nach § 38 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200-0, ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der ...

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