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OGH: Mutterschutz und In-vitro-Fertilisation
• 1. Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitplatz (10. Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und insb. das im Art. 10 Nr. 1 dieser Richtlinie enthaltene Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen sind dahin auszulegen, dass sie nicht eine Arbeitnehmerin erfassen, die sich einer Befruchtung in vitro unterzieht, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Befruchtung ihrer Eizellen mit den Samenzellen ihres Partners bereits stattgefunden hat, sodass in vitro befruchtete Eizellen existieren, diese aber noch nicht in ihre Gebärmutter eingesetzt worden sind.
• 2. Der Begriff der Schwangerschaft gem. § 10 Abs. 1 MSchG ist nicht abweichend von dem in der Mutterschutzrichtlinie verwendeten Begriff der schwangeren Arbeitnehmerin zu verstehen.
• 3. Der Kündigungsschutz des § 10 MSchG erfasst nur Frauen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger waren. Eine vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung wird durch den Kündigungsschutz nicht berührt.
• 4. Es kann jedoch ein Diskr...