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ASoK 12, Dezember 2008, Seite 488

OGH: Pensionsanpassung/Verschiebung

1. Die Bestimmung des § 108h Abs. 1 letzter Satz ASVG, welche gem. der Übergangsbestimmung des § 607 Abs. 3b ASVG nur auf Leistungen anzuwenden ist, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) nach dem liegt, kann aufgrund ihres völlig eindeutigen Wortlautes nur dahin verstanden werden, dass die dem Kläger mit Stichtag zuerkannte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erstmals mit Wirksamkeit 1. 1. des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres anzupassen ist. Diese Verschiebung der erstmaligen Pensionsanpassung auf den 1. 1. des auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres stellt faktisch eine dauerhafte Kürzung der Pension im Ausmaß der jeweils entfallenden Anpassung dar.

2. Die vom Versicherten als verfassungswidrig erachtete Regelung verfolgt als Teil der Pensionsreform 2003 das Ziel, das Pensionssystem mittel- und langfristig zu sichern. Eine im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung dieser Art ist an sich geeignet, Kürzungsregelungen wie die hier in Rede stehenden sachlich zu rechtfertigen.

3. Es bestehen keine Bedenken, dass die hier in Rede stehende faktische Kürzung des Pensionsbezuges in Hinblick auf die Intensität des Eingriffes in die vom Versicherten bis dahin erworbene Pensionsanwartsch...

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