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ASoK 7, Juli 2025, Seite 252

Inbound-Kettenüberlassung und Beschäftigungsbewilligung

. Bruckmüller, Neues zur grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung, WT FACHJOURNAL 2025, 202.

Nach § 18 Abs 12 AuslBG bedarf es für Drittstaatsbürger, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmen zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsendet oder überlassen werden, keiner Beschäftigungsbewilligung, wenn für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung im Sitzstaat des Arbeitgebers vorliegt und die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen nach dem LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. In diesem Fall reicht die auf Basis der ZKO-Meldungen vom AMS ausgestellte EU-Überlassungsbestätigung.

Diese Regelung ist nach der angeführten Judikatur nicht nur für direkte Inbound-Überlassungen an einen inländischen Beschäftiger anzuwenden. Sie greift auch dann, wenn eine Kettenüberlassung vorliegt, bei der ein österreichisches Unternehmen einen inländischen Arbeitskräfteüberlasser mit der Bereitstellung von Personal beauftragt und Letzterer zur Erfüllung dieses Auftrags auf ein ausländisches Partnerunternehmen (einen ausländischen Überlasser) zurückgreift und dabei auch D...

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