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Kinderbetreuungsgeld: Wohnsitzmeldung bei anonym geborenem Kind
1. Die Klägerin steht auch noch in dritter Instanz auf dem Standpunkt, die Wohnsitzmeldefrist nach § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG könne im Fall einer anonymen Geburt erst mit Rechtskraft des NamensS. 261 gebungsbescheides bzw dem Vorliegen der Geburtsurkunde beginnen. Ihre Rechtsansicht beruht auf der Prämisse, dass eine frühere Anmeldung des anonym geborenen Pflegekindes bei der Meldebehörde rechtlich gar nicht möglich, zumindest aber unzumutbar sei.
2. Nach § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem BGBl I 2023/115 schadet eine höchstens bis zu zehn Tage verspätet (§ 3 Abs 1 MeldeG) erfolgte Hauptwohnsitzmeldung nicht. Im Zusammenhalt mit der in § 3 Abs 1 MeldeG normierten Frist von drei Tagen steht den Eltern - bzw hier der Klägerin als Unterkunftgeberin (§ 7 Abs 2 MeldeG) - ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag somit eine Frist von insgesamt 13 Tagen für die Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung.
3. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass für die Anmeldung bei der Meldebehörde neben einem entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettel auch öffentliche Urkunden erforderlich sind, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs 5a MeldeG) des Unterkunftnehmers - also insbesondere auch dessen Name...