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Bewilligungspflicht nach dem AÜG auch für bloß virtuelle Überlassung an Drittstaatsunternehmen
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Nach § 16 AÜG bedarf es für die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in Drittstaaten (und umgekehrt) einer Bewilligung. Nach dem angeführten Erkenntnis des VwGH gilt diese Verpflichtung auch dann, wenn die an ein Drittstaatsunternehmen überlassenen Arbeitskräfte ihre Tätigkeit für den ausländischen Beschäftiger ausschließlich remote von Österreich aus erbringen, sich also zwecks Erbringung ihrer Arbeitsleistung physisch gar nicht in den Drittstaat begeben. Der VwGH begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine Bewilligung gemäß § 16 Abs 2 AÜG ua voraussetzt, dass keine arbeitsmarktpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründe gegen eine solche Überlassung sprechen, und dieser Aspekt für die Überlassung von Arbeitskräften in Drittstaaten auch ohne physischen Grenzübertritt beachtlich erscheint.