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Beweislastverteilung bei Wegunfall unter Alkoholeinfluss
1. Der Kläger erlitt am bei einer dienstlichen Überstellungsfahrt mit einem Traktor unter Alkoholeinfluss (1,5 Promille) einen schweren Verkehrsunfall mit Polytrauma, weil er zu schnell in eine Kurve einfuhr und von der Fahrbahn abkam.
2. Die Grundsätze der Beweislastverteilung gelten auch in Sozialrechtssachen. Dementsprechend trifft den klagenden Versicherten die objektive Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen. Begehrt der Kläger den Zuspruch einer Versehrtenrente, hat er daher auch den kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zur Verletzung führenden Unfall nachzuweisen.
3. Die Beweislast für rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen trifft hingegen die beklagte Versicherungsanstalt, die dem Anspruch des Klägers unter Geltendmachung solcher Tatsachen entgegentritt. Daher ist der Unfallversicherungsträger dafür beweispflichtig, dass durch die Vorgangsweise des Versicherten eine „Lösung vom Betrieb“ eingetreten ist. Darunter fällt auch eine Alkoholbeeinträchtigung, sofern diese die rechtliche erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war, der Zusammenhang zwischen dem Alkoholgenuss und dem Unfall damit nicht rein zufällig, ...