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ASoK 7, Juli 2025, Seite 226

Ruhe rasch - Ruhezeiten und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten

Ausgleich von Verletzungen der täglichen Mindestruhezeit

Daniela Krömer und Christoph Wolf

Die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG regelt klar Mindestruhezeiten. In Art 17 und 18 leg cit ist in klar definierten Fällen die Verkürzung dieser Ruhezeiten durch gesetzliche Regelungen oder in Kollektivverträgen möglich. Voraussetzung für eine Verkürzung ist jedoch in der Regel die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten. Dieser Beitrag setzt sich mit den Voraussetzungen für die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten als Ausgleich für die Verkürzung der täglichen Ruhezeit in Art 3 Arbeitszeitrichtlinie und den Auswirkungen auf das österreichische AZG auseinander.

1. Die tägliche Ruhezeit im AZG

Gemäß § 12 Abs 1 AZG ist Arbeitnehmenden nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit durch Kollektivverträge ist gemäß § 12 Abs 2 und 2a AZG möglich: Wird die Ruhezeit gemäß § 12 Abs 2 AZG auf bis zu acht Stunden täglich verkürzt, ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine andere tägliche oder wöchentliche Ruhezeit entsprechend zu verlängern. § 12 Abs 2a AZG ermöglicht Kollektivvertragsparteien im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe ebenfalls eine Verkürzung auf bis zu acht Stunden bei geteilten Diensten; die Ruhezeit ist in diesen Fällen innerhalb...

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