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ASoK 7, Juli 2025, Seite 251

Varianten der (Nacht-)Schwerarbeit

Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG; Nachtschwerarbeitsgesetz-Novelle 1992; § 4 Abs 3 und 4 iVm § 5 Abs 2 APG; Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung).

Hinsichtlich der besonderen Behandlung von (Nacht-)Schwerarbeit sind drei Regelungen voneinander zu unterscheiden:

  • Personen, die unter das NSchG fallen, haben nach Art X Abs 1 NSchG Anspruch auf ein Sonderruhegeld, wenn sie das 57. bzw 52. Lebensjahr vollendet und eine bestimmte Anzahl von Nachtschwerarbeitsmonaten, für die der Arbeitgeber einen Nachtschwerarbeitsbeitrag von derzeit 3,8 % der Beitragsgrundlage entrichtet hat, erworben haben. Dieses Sonderruhegeld ist grundsätzlich der Frühpension (vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nunmehr Korridorpension) gleichzuhalten; für die Ermittlung des Sonderruhegeldes sind aber die Regelungen über die Ermittlung der Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension heranzuziehen.

    Nachtschwerarbeit gemäß Art VII NSchG leisten vor allem Arbeitnehmer, die mindestens sechs Stunden in der Nacht untertage oder unter besonders belastender Hitze, Kälte oder Lärm bzw unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Erschütterungen oder regelmäßig und mindestens während vie...

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