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ASoK 9, September 2003, Seite 316

OGH: PV/Frühpension

1. Der Begriff der „zumutbaren Änderung" i. S. d § 255 Abs. 4 ASVG ist eng zu interpretieren, da die betreffende Bestimmung trotz der Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen ein Äquivalent für die aufgehobene Bestimmung des § 253 d ASVG bilden sollte, wobei aber der Gesetzgeber den Zugang zu dieser neuen Form der „Frühpension" gegenüber der alten Bestimmung erschweren wollte.

2. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls eine Verweisbarkeit auf Teiltätigkeiten der bisherigen Tätigkeit zu bejahen ist, soweit dafür ein Arbeitsmarkt besteht.

3. Die in den Gesetzesmaterialien angesprochene „wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten", die mit dem Hinweis auf das „Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten" und auf die Verweisung „auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss", näher konkretisiert wird, spielt hier insoweit eine Rolle, als eine Verweisung dann als zumutbar angesehen werden muss, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist. Kriterien sind dabei neben dem technischen Umfeld u. a. auch die Kontakte mit Mitarbeitern und Kunden sowie die räumliche Situation, etwa ...

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