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Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs in Kalendertagen
• Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs in Kalendertagen (§ 3 EFZG)
ARD 5421/5/2003: .
Die Bemessung des einem Arbeitnehmer im Falle einer Dienstverhinderung durch Krankheit fortzuzahlenden Entgelts hat nach Kalendertagen und nicht nach Arbeitstagen zu erfolgen, sodass der Entgeltfortzahlungsanspruch jenen Teil des monatlichen Entgelts umfasst, der dem von der Dienstverhinderung betroffenen, in Kalendertagen zu bemessenden Monatsteil entspricht. In den Zeitraum des Krankenstandes fallende Feiertage sind dabei außer Acht zu lassen.
Anmerkung bzw. erklärendes Beispiel: Krankenstand vom (Montag) bis zum (Sonntag). Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG: 11. 8. - 14. 8. und 16. 8. - 17. 8.; Entgeltfortzahlung nach § 9 ARG (Feiertagsentgelt): für den 15. 8. (Mariä Himmelfahrt).