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ASoK 9, September 2003, Seite 307

4. Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Mag. Harald Kaszanits

Das BAG erlaubt zukünftig im § 13 Abs. 1 a in Fällen der gleichzeitigen Ausbildung in einer Lehre und einer anderen Ausbildung, wie z. B. im Sport, eine Verlängerung der Ausbildungsdauer um bis zu 18 Monate. Die Ausbildung kann dann modulartig, etwa zum Zweck eines konzentrierten Trainings, unterbrochen werden.

Mit dieser Regelung wird gleichzeitig die wesentliche Rolle der Lehrlingsausbildung in der österreichischen Bildungslandschaft unterstrichen und die Voraussetzung für eine bessere Ausschöpfung des Begabungspotenzials an für den Spitzensport begabten Jugendlichen geschaffen.

Integrative Berufsausbildung

Kernstück der aktuellen BAG-Novelle ist die im § 8 b geregelte „integrative Berufsausbildung". Diese ist mit 1. September in Kraft getreten und wird die bisherige Vorlehre ersetzen.

Nach den Bestimmungen der integrativen Berufsausbildung können für Jugendliche, die auf Grund mangelnder Qualifikation oder einer Behinderung keine Lehrstelle bekommen, verlängerbare Lehrverträge oder eine Ausbildung in Teilqualifikationen vereinbart werden.

S. 308Wie funktioniert die integrative Berufsausbildung?

1. AMS oder Berufsausbildungs-Assistenz suchen nach einem Ausbildungsplatz in einem Lehrbetrieb. Wenn k...

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