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ASoK 9, September 2003, Seite 310

OGH: KV/Arbeitsunfälle

Der Ausschluss des Kostenersatzes bei Sport- und Touristikunfällen gem. § 131 Abs. 4 ASVG gilt nicht für Arbeitsunfälle, weshalb eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers gem. § 191 Abs. 1 ASVG anzunehmen ist. - (§§ 131 Abs. 4, 191 Abs. 1 ASVG)

„Nach § 191 Abs. 1 ASVG besteht Anspruch auf Unfallheilbehandlung, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht. Der Versehrte hat daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Unfallheilbehandlung, soweit er die in Betracht kommenden Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen kann. Zweck dieser Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers ist es, Doppelleistungen von Krankenversicherung und Unfallversicherung sowie Kostenabwälzungen zu vermeiden. Aus diesem Grund darf es keine Rolle spielen, auf welcher Grundlage Ansprüche aus der Krankenversicherung bestehen. Die weit gefasste Bestimmung des § 191 Abs. 1 ASVG stellt auf das Bestehen des Anspruches aus ‚einer S. 311gesetzlichen Unfallversicherung' ab. Es ist daher im konkreten Fall ohne Belang, dass der Sohn der Klägerin in der Unfallversicherung selbstversichert und anspruchsberechtigt war, während er in der Krankenversicherung als Angehöriger ...

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