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ASoK 9, September 2003, Seite 310

OGH: KV/Zahnbehandlung

1. Auch wenn die Zahnbehandlung als gesetzliche Pflichtleistung zu gewähren ist, ist die konkrete Ausgestaltung der Leistung den Krankenversicherungsträgern überlassen, die sie in ihren Satzungen festzulegen haben.

2. Auch eine als untrennbarer Bestandteil einer umfassenden Therapie zur Wiederherstellung der Gesundheit eines Versicherten erbrachte Zahnbehandlung und Kieferregulierung ist eine Zahnbehandlung, die nach Maßgabe der diesbezüglichen Bestimmungen der Satzung zu gewähren ist.

3. Kostenzuschüsse für Leistungen, hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, haben sich jedenfalls an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren. Damit wird in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich einem Kostenersatz nach „Marktpreisen" eine Absage erteilt.

4. § 153 Abs. 1 ASVG kann keine Verpflichtung des Krankenversicherungsträgers entnommen werden, alle denkbaren und medizinisch möglichen Leistungen als Sachleistungen ohne Zuzahlungen zu erbringen; der Versicherte hat ganz allgemein keinen Anspruch auf die „jeweils weltbeste medizinische Versorgung", sondern nur auf eine ausreichende und ...

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