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Eine die Parteistellung verneinende Entscheidung ist vollzugstauglich, die revisionswerbende Partei muss jedoch die behaupteten unverhältnismäßigen Nachteile in ihrem Antrag gem § 30 Abs 2 VwGG konkretisieren
ÖBA 2025/303 (VwGH)
Art 36 VO (EU) Nr 600/2014 (MiFIR), § 8 AVG, § 30 Abs 2 VwGG.
https://doi.org/10.47782/oeba202507053701
In einem Verfahren betreffend den Streit über die Parteistellung [hier: nach Art 36 MiFIR] besteht Revisionslegitimation und ist ein in diesem Zusammenhang ergangener Ab- oder Zurückweisungsbescheid einem Vollzug zugänglich, sodass auch gegenüber solchen Entscheidungen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglich ist. Die revisionswerbende Partei muss schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.