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Zur Geltendmachung eines zedierten Regressanspruchs einer insolventen Generalunternehmerin gegen die Subunternehmerin nach Inanspruchnahme einer Haftrücklassgarantie durch die Bauherrin
ÖBA 2025/3114 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202507052601
Wird der Regressanspruch einer insolventen Generalunternehmerin mit der Abrede zediert, dass ein Teil des durch die Zessionarin ggf erfolgreich eingeklagten Regressanspruchs der Insolvenzmasse zufließen soll, so liegt darin angesichts der Ungewissheit über den Ausgang des Prozesses zwar ein aleatorisches Element. Dieser Umstand schließt jedoch die Qualifikation der auf Herausgabe eines Teils des ersiegten Betrags gerichteten Vereinbarung als Entgelt für die Zession und somit der Zession insges als entgeltlich nicht aus.
Ein Regressanspruch der Generalunternehmerin gegen die Subunternehmerin wegen mangelhafter Werkleistung setzt voraus, dass die Generalunternehmerin der Bauherrin tatsächlich Ersatz geleistet hat. Als eine solche Leistung der Generalunternehmerin ist die Inanspruchnahme einer von ihr in Auftrag gegebenen Haftrücklassgarantie erst dann zu werten, wenn die Generalunternehmerin zugestanden hat, dass die Garantieleistung in Erfüllung ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Bauherrin erfolgt sei. Davon ist bei einer Regressklage gegen die Subunternehmerin auszugehen. Genauso als Zugeständnis zu werten ist i...