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„Liquidationsnetting“ nach Beendigung einer Zins-Swap-Vereinbarung infolge Liquidation einer Vertragspartei
ÖBA 2025/3113 (OGH)
§§ 864a, 879, 915 ABGB; § 13 WAG 1996; § 35 WAG 2007.
https://doi.org/10.47782/oeba202507052101
Die Bank hat nur dann, wenn sie dem Kunden in einer „Doppelrolle“ aus Beratungsvertrag und von ihr initiiertem und gestaltetem Zins-Swap-Geschäft gegenübersteht, vor Abschluss des Geschäfts über den in ihrer Person bestehenden Interessenkonflikt und damit über den schon anfänglich bestehenden negativen Marktwert, dessen Höhe, Bedeutung und Zustandekommen aufzuklären.
Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte („Liquidationsnetting“) sind auch im Fall der Liquidation einer Vertragspartei anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte räumen auch der „anderen Partei“, die wegen ihrer Liquidation die Vertragsbeendigung zu vertreten hat, einen Ausgleichsanspruch ein, der unabhängig von Ersatzansprüchen der ersatzberechtigten Partei ist. § 8 zielt nicht darauf ab, eine Vertragspflichtverletzung einer Partei zu sanktionieren, sondern (auch) bei Beendigungsgründen wie Insolvenz oder Liquidation eine Aufrechnung und einen Ausgleich offener Forderungen zu ermöglichen und damit eine Abwicklung des Vertrags ex nunc zu ...