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ÖBA 7, Juli 2025, Seite 530

Folgen von Klauselnichtigkeit bei fondsgebundener Lebensversicherung

ÖBA 2025/3116 (OGH)

§§ 864a, 879 ABGB; § 6 KSchG.

https://doi.org/10.47782/oeba202507053001

Bei Unwirksamkeit einer Klausel, die für ein bestimmtes Szenario eine Kapitalgarantie ausschließt, besteht diesfalls die Garantie. Der Vertrag wird nicht undurchführbar.

Aus der Begründung:

[1] Die Kl schloss mit der Rechtsvorgängerin der Bekl 2006 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Anlage- und Prämienzahldauer von 25 Jahren ab. Die Veranlagung der Versicherungsprämien erfolgte in einem von der Bekl verschiedenen Investmentfonds. Der Versicherungsantrag enthielt ua eine Kapitalgarantie und hatte auszugsweise folgenden Inhalt:

„Die Kapitalgarantie besteht darin, dass zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer der aktuelle Fondswert, mindestens jedoch das investierte Kapital als Versicherungsleistung im Erlebensfall zur Auszahlung gelangt. Das investierte Kapital entspricht der eingezahlten Prämie abzüglich der während der Vertragslaufzeit anfallenden Abschluss- und Verwaltungskosten, Versicherungssteuer, Risikoprämie, Abschläge, sonstigen Kosten und Gebühren. [...]

Die Kapitalgarantie beinhaltet eine Höchststandsgarantie, welche aufgrund einer stichtagsbezogene...

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