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Masseunzulänglichkeit, Fälligkeitsprinzip für Neumasseforderungen, Haftung des Insolvenzverwalters
ÖBA 2025/3115 (OGH)
§§ 47, 81, 124a IO; § 1295 ABGB.
https://doi.org/10.47782/oeba202507052901
Das in § 124a Abs 1 Satz 3 IO normierte Fälligkeitsprinzip für Neumasseforderungen („unverzüglich zu befriedigen“) gilt auch dann (weiter), wenn die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung aller Neumasseforderungen ausreicht. Der Neumassegläubiger, dessen Forderung zuerst fällig wird, hat demnach einen unbedingten Anspruch auf Befriedigung durch den Insolvenzverwalter.
Aus der Begründung:
[1] Der bekl RA hat seinen Kanzleisitz im Burgenland. Er war IV einer im Sprengel des LG Eisenstadt ansässigen GmbH.
[2] Am zeigte der Bekl dem InsGer die Masseunzulänglichkeit an.
[3] Am bewilligte das BG Kufstein dem Bekl als IV antragsgemäß die Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Klage gegen die Kl auf Zahlung einer Maklerprovision. Die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines RA (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) hatte er nicht beantragt.
[4] Am brachte der Bekl die Klage gegen die Kl ein. Die erste Prozesshandlung der Kl war ein am eingebrachter Schriftsatz. Am wurde die Verhandlung geschlossen. Bis dahin fielen € 3.876,78 Substitutionskosten für die Vertretung des Bekl an, die bis aus der Masse gezahlt wurden. Mit Urteil vom , den Parteien zugestellt am , wies das BG Kufstein das Klagebegehren ab und sprach der Kl € 11.569,66 Prozesskostenersatz zu. Das Urteil wurde unbekämpft rk.
[5] Am forderte die Kl den Kostenersatz vom Bekl (als damaligem IV) ein. Dieser lehnte die Zahlung unter Hinweis auf die Masseunzulänglichkeit ab. Die Masse betrug zu diesem Zeitpunkt € 6.202,33.
[6] Am bestimmte das InsGer die Entlohnung des Bekl als IV mit € 22.640,93 und ermächtigte ihn, dem Massekonto den Betrag von € 6.202,33 in Anrechnung auf seine Entlohnung zu entnehmen, was der Bekl tat. Der Beschluss wurde unbekämpft rk.
[7] Die Kl begehrte vom Bekl, insb gestützt auf § 81 Abs 3 IO und § 1295 Abs 2 ABGB, die Zahlung von € 11.569,66 sA. [...]
[9] Das ErstG verurteilte den Bekl zur Zahlung von € 6.202,33 sA an die Kl und wies das auf die Zahlung weiterer € 5.367,33 sA gerichtete Mehrbegehren ab. ...
[10] Das BerG bestätigte diese E. ...
[11] Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien sind entgegen dem - den OGH nicht bindenden - Ausspruch des BerG nicht zulässig. [...]
I. Zur Revision des Bekl:
[13] 1. Der Bekl bezweifelt nicht, dass die Urteile der Vorinstanzen der E 3 Ob 92/12v gefolgt sind. Er argumentiert, diese Rsp sei nicht gefestigt. Sie widerspreche der Lit, die auch bei Masseunzulänglichkeit bzgl der Neumasseforderungen das Rangprinzip befürworte (analog § 47 Abs 2 IO). Jedenfalls könne sie wegen des „gänzlich anderen Sachverhalts“ im vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
[14] 2. Damit gelingt es ihm nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:
[15] 2.1. Nach 3 Ob 92/12v gilt das in § 124a Abs 1 S 3 IO normierte Fälligkeitsprinzip für Neumasseforderungen („unverzüglich zu befriedigen“) auch dann (weiter), wenn die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung aller Neumasseforderungen ausreicht. Der Neumassegläubiger, dessen Forderung zuerst fällig wird, hat demnach einen unbedingten Anspruch auf Befriedigung durch den IV. Diese E enthält eine ausführliche Begründung. Der OGH setzte sich darin mit dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung sowie den parlamentarischen Materialien und den Argumenten in der Lit auseinander. In der E 7 Ob 218/17k zitierte der OGH die E 3 Ob 92/12v und bekräftigte ihre zentralen Aussagen explizit. Gegenteilige E liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des BerG und des Bekl liegt daher eine gefestigte Rsp zur entscheidungserheblichen Rechtsfrage vor. Die Urteile der Vorinstanzen stehen mit dieser im Einklang.
[16] 2.2. Die Revision enthält keine neuen Argumente, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Rsp wecken könnten (vgl RS0103384 [T4]). Der Bekl stützt sich überwiegend auf ältere Lit, mit der sich der OGH schon in der E 3 Ob 92/12v auseinandergesetzt hat. Davon abgesehen gibt er iW eine kritische Stellungnahme in der jüngeren Lit wieder (Bachmann/Mitteregger, ZIK 2014/244, 169). Deren Prämisse, der Gesetzgeber des § 124a Abs 1 S 3 IO habe den Fall einer (neuerlichen) Masseunzulänglichkeit gegenüber den Neumassegläubigern nicht bedacht (sodass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege, die durch die analoge Anwendung des § 47 Abs 2 IO zu schließen sei), hat der OGH aber bereits zu 3 Ob 92/12v abgelehnt. Auch mit dem weiteren Argument, das strikte Fälligkeitsprinzip widerspreche der vom Gesetzgeber gewollten „bestmöglichen“ Restverwertung, zeigt der Bekl keine erhebliche Rechtsfrage auf: Potenzielle Neumassegläubiger wird man idR leichter für die Mitwirkung an der Restabwicklung gewinnen, wenn sie sicher sein können, dass ihre fällig werdenden Ansprüche sofort befriedigt werden,S. 530 zumindest soweit ausreichende Massemittel vorhanden sind (ähnlich Konecny, ZIK 2012/296, 206).
[17] 2.3. Auch mit seinem Vorbringen, die gefestigte Rsp sei hier wegen des „gänzlich anderen Sachverhalts“ nicht anzuwenden, zeigt der Bekl keine erhebliche Rechtsfrage auf: Wie zu 3 Ob 92/12v ging es im vorliegenden Fall um die rke Kostenersatzforderung eines Prozessgegners des IV, die früher fällig wurde als der Entlohnungsanspruch des IV, aber nicht unverzüglich befriedigt wurde. Es mag sein, dass die Kl weder einen Exekutionsantrag gestellt noch den Beschluss des InsGers über die Festsetzung der Entlohnung des IV bekämpft hat und dass der Bekl im Insolvenzverfahren einen Vorschuss auf seine Entlohnung beantragen hätte können. Inwiefern diese Umstände aber eine erhebliche Rechtsfrage begründen sollen, legt die Revision nicht dar. [...]
II. Zur Revision der Kl:
[19] 1. Die Kl wendet sich nicht gegen die - der gefestigten Rsp (RS0122099) entsprechende - Beurteilung des BerG, der IV hafte für den Kostenschaden seines Gegners in einem erfolglosen Aktivprozess nicht nach § 81 Abs 3 IO, sondern (nur) nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB. Ob die Voraussetzungen einer Haftung nach dieser Bestimmung erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0026265 [T3]) und begründet nur in Fällen einer auffallenden Fehlbeurteilung des BerG eine erhebliche Rechtsfrage (RS0021095). Die Kl moniert pauschal, dass die Vorinstanzen bei der Abwägung im Rahmen des § 1295 Abs 2 ABGB gegen die Prozessführung sprechende Umstände nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Damit (allein) zeigt sie aber keine im Einzelfall aufzugreifende auffallende Fehlbeurteilung auf.
[20] 2. Die Kl argumentiert, es fehle höchstgerichtliche Rsp zur Frage, ob ein IV einem Neumassegläubiger nach § 81 Abs 3 IO hafte, wenn und soweit seine Forderung nicht beglichen werden könne, weil der IV schuldhaft die Führung eines aussichtsreichen Aktivprozesses (und die damit verbundene Erhöhung der Insolvenzmasse) unterlassen habe, sowie zur Frage, wer die Beweislast für den Ausgang des hypothetischen Aktivprozesses trage. Zudem weiche die Auslegung des § 6 Abs 5 MaklerG durch die Vorinstanzen von der höchstgerichtlichen Rsp ab. Diese Fragen stellen sich hier aber nicht (und sind damit nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO): Ob eine allfällige Pflichtverletzung des Bekl kausal für den behaupteten Schaden der Kl war (weil der Bekl den hypothetischen Prozess gegen die andere Maklerin gewonnen hätte), ist von der Frage der Pflichtwidrigkeit selbst zu trennen. Die Kl setzt sich in der Revision zwar ausführlich mit der Kausalitätsfrage auseinander. Sie begründet aber nicht, warum die Beurteilung des BerG, das Unterbleiben der Prozessführung gegen die andere Maklerin sei - auf der Grundlage der ex ante durch pflichtgemäße Bemühungen zu erlangenden Informationen - jedenfalls nicht pflichtwidrig (§ 81 Abs 3 IO) gewesen, im Einzelfall unvertretbar gewesen sein soll.
[21] 3. Schließlich meint die Kl, es fehle Rsp des OGH zur Frage, ob der IV einem Neumassegläubiger nach § 81 Abs 3 IO für den Schaden hafte, der ihm dadurch entstanden sei, dass der IV in einem Aktivprozess nicht die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) beantragt habe und die Insolvenzmasse deshalb um die - vor der Forderung des Neumassegläubigers fälligen - Vertretungskosten verringert worden sei. Auch diese Frage stellt sich hier nicht: Das BerG ist zum Ergebnis gekommen, dass dem Bekl - der selbst RA ist - die Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO nicht gewährt worden wäre, weil diese nach der Lage des Falls nicht erforderlich gewesen wäre. Damit wäre eine allfällige Pflichtverletzung des Bekl nicht kausal für den Schaden der Kl gewesen. Die Kl behauptet auch idZ keine auffallende Fehlbeurteilung des BerG. Aus ihrem Argument, der Bekl habe seinen Kanzleisitz im Burgenland, während der Prozess vor dem BG Kufstein geführt worden sei, kann eine solche auch nicht abgeleitet werden.