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ASoK 10, Oktober 2000, Seite 354

Mitverschulden im Arbeitsrecht

Bei Mitverschulden des Arbeitnehmers können seine Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Entlassung herabgesetzt werden

Dr. Thomas Rauch

§ 32 AngG und § 1162 c ABGB (anwendbar auf Arbeiter und Lehrlinge) sehen vor, dass der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden hat, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt, falls beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung aus wichtigem Grund (Entlassung bzw. vorzeitiger Austritt) trifft. Dies kann etwa zu dem Ergebnis führen, dass auf Grund eines gravierenden Mitverschuldens des Arbeitnehmers keinerlei entlassungsabhängige Ansprüche (Kündigungsentschädigung, Abfertigung etc.) zuzusprechen sind. Bei vorzeitiger Auflösung von Arbeitsverhältnissen aus wichtigem Grund sollte daher geprüft werden, ob auch auf ein Mitverschulden zu verweisen ist. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist das Mitverschulden nur dann zu prüfen, wenn entsprechende konkrete Tatsachenbehauptungen vorgebracht wurden. Ein ausdrücklicher Mitverschuldenseinwand ist nicht unbedingt erforderlich.

1. Allgemeines

Wurde der Arbeitnehmer entlassen oder ist er vorzeitig ausgetreten, so hat das Gericht zunächst zu klären, ob ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegt bzw. die vorzeitige Auflösung als gerechtfertigt oder ungerechtfertigt anzusehen ist. Bei diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen...

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