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ASoK 10, Oktober 2000, Seite 361

OGH: GmbH-Geschäftsführer / Arbeitgeber

Tritt eine Person im Rahmen der Vorgesellschaft als Geschäftsführer einer späterhin nicht existent gewordenen Gesellschaft auf und schließt er als solcher Arbeitsverträge, so wird er selbst Arbeitgeber. – (§ 2 GmbHG, §§ 1016 und 1151 ABGB)

„Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz GmbHG besteht die Gesellschaft vor der Eintragung in das Firmenbuch als solche nicht. Nach dem zweiten Satz dieses Absatzes haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner), wenn vor diesem Zeitpunkt im Namen der Gesellschaft gehandelt wird. Kommt es zur Entstehung der GesmbH, so kann nach § 2 Abs. 2 GmbHG die ins Leben getretene Gesellschaft, soweit kein 'automatischer Übergang' etwa für Gründungskosten stattfindet, mit dem für sie Handelnden den Eintritt in die vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangenen Verbindlichkeiten (Schuldübernahme) auch ohne Zustimmung der Gläubiger binnen drei Monaten nach der Eintragung vereinbaren und dem Gläubiger mitteilen. Der Handelnde wird dann von seiner Haftung befreit, die Gesellschaft mbH tritt an seine Stelle. Es bedarf soweit der ausdrücklichen oder schlüssigen, in jedem Fall aber vom Geschäftspartner nachzuweisenden Genehmigung i. S. d. § 1016 ABGB der in das Firmenbuch eingetragenen Gesellsc...

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