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ASoK 10, Oktober 2000, Seite 334

Vorläufige Beitragsgrundlage im GSVG und Beitragsberechnung

Nachteile auf Grund des geltenden § 25 Abs. 7 GSVG

Reinhard Stulik

Als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge nach GSVG wurde nach alter Rechtslage das drittvorangegangene Jahr herangezogen. Nach neuer Rechtslage dient das drittvorangegangene Jahr nur mehr als vorläufige Bemessungsgrundlage und die endgültige Bemessung erfolgt auf Basis des Steuerbescheides des jeweiligen Jahres.

Für die Jahre 1998, 1999 und 2000 kann der Beitragspflichtige für alle drei Jahre einheitlich die alte oder neue Rechtslage wählen.

Der § 25 Abs. 7 GSVG lautet: „Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25 a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2."

Daraus ergibt sich, dass, wenn bis zum Pensionsstichtag noch keine Nachbemessung auf Grund des Steuerbescheides des jeweiligen Jahres erfolgt ist, die Bemessungsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres als gültige Bemessungsgrundlage gilt.

Für die Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge ist jedoch erforderlich, dass

• die Steuererklärungen abgegeben sind,

• die Steuerbescheide ergangen und rechtskräftig sind,

• die Sozialversicherung die Nachbemessung durchgeführt hat.

Sollte dies nicht der Fall sein, so wird – wie bereits erwähnt – die vorläufige Bemessun...

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