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ASoK 10, Oktober 2000, Seite 362

OGH: Pflegefreistellung

1. Für die Inanspruchnahme von Pflegefreistellung ist keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Der Arbeitnehmer ist lediglich verhalten, den Arbeitgeber von der Arbeitsverhinderung rechtzeitig zu verständigen und erforderlichenfalls für das Vorliegen der Voraussetzung einer Pflegefreistellung den Nachweis zu erbringen. Dieser Nachweis muss nicht schon bei der Verständigung der Inanspruchnahme der Freistellung erbracht werden; es reicht aus, wenn er bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des für die versäumte Zeit zustehenden Entgelts sowie – im Fall der Entlassung wegen des Dienstversäumnisses – zum Nachweis eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes erbracht wird.

2. Dass im Haushalt des Arbeitnehmers mit seiner Gattin und seiner Tochter weitere – allerdings berufstätige – Angehörige vorhanden waren, schließt den Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers nicht aus, weil mehrere berufstätige nahe Angehörige ein Wahlrecht für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung haben.

3. Darauf, ob der Arbeitgeber wegen eines Großauftrages die Arbeitskraft des Arbeitnehmers benötigt, kommt es nicht an, eine Interessenabwägung im Sinne einer Berücksichtigung konkreter bet...

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