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Sachliche Rechtfertigung einer Befristung zur Erprobung
• Sachliche Rechtfertigung einer Befristung zur Erprobung (§ 10 a MSchG)
8 Ob A 316/99 z, ARD 5145/4/2000
Wesentlich ist auch, ob im Unternehmen des Arbeitgebers für die in Frage kommenden Verwendungen grundsätzlich – gleichgültig, ob es sich um einen männlichen oder einen weiblichen Arbeitnehmer handelt – befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden. Da § 10 a MSchG nur verhindern will, dass das MSchG umgangen wird, scheidet bei einer generellen dreimonatigen Befristung von Arbeitsverhältnissen eine solche Umgehungsabsicht jedenfalls aus (Üblichkeit der Befristung im Unternehmen).
Anmerkung:Die Begründung ist deshalb interessant, weil sie ein bisheriges Judikat untermauert, nach dem der Katalog in § 10 a Abs. 2 MSchG nicht taxativ, sondern nur beispielsweise zu verstehen ist.