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ASoK 10, Oktober 2000, Seite 343

Ersatz von Vorstellungskosten

Dr. Hans Trattner

(H.T.)* – Bevor ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, werden in vielen Fällen Bewerbungs- bzw. Vorstellungsgespräche geführt. Solche Gespräche können oft für den Stellenbewerber mit Kosten wie etwa Fahrtkosten verbunden sein. In solchen Fällen und vor allem in jenen, in denen ein Arbeitsvertrag trotz vorheriger Gespräche nicht zustande kommt, stellt sich die Frage, wer für solche aufgelaufenen Kosten aufzukommen hat. Der OGH hat hiezu ausgesprochen, dass der potenzielle Arbeitgeber dann zur Zahlung der angefallenen Vorstellungskosten verpflichtet ist, sofern der Arbeitgeber dem Bewerber gegenüber den Ersatzanspruch nicht von Vornherein klar ausschließt oder sich ein solcher Ausschluss aus den Umständen, unter denen die Vorstellung erfolgt, ergibt.

Nach Möglichkeit sollte bei Vereinbarung des Vorstellungsgespräches Fahrtkostenersatz vereinbart oder darauf hingewiesen werden, dass Kosten für ein Vorstellungsgespräch nicht ersetzt werden.

Eine stillschweigende Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz der Vorstellungskosten nimmt die Rechtsprechung jedenfalls dann an, wenn der Arbeitnehmer von ihm ausdrücklich zur persönlichen Vorstellung aufgefordert wurde.

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