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ASoK 9, September 1999, Seite 294

Schmuck bei Bankbeamten?

Eine Weisung, die es einem männlichen Bankbeamten verbietet, im allgemeinen Bankbereich eine auffallende Goldkette sichtbar über dem Hemd zu tragen, ist gerechtfertigt, weil dies massiv dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild eines männlichen Bankbeamten widerspricht. – (§ 27 Abs. 1 AngG)

( 8 Ob A 195/98 d)

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