zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 9, September 1999, Seite 299

Auslegungsempfehlung bezüglich der Versicherungspflicht von Lehrenden an Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Zusammenfassung der bisherigen Besprechungsergebnisse

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

1) Das Abgrenzungskriterium der 48 Lehreinheiten ist grundsätzlich in allen Fällen anzuwenden. Ein Abgehen davon ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Beträgt die Anzahl der Lehreinheiten pro Bildungshalbjahr höchstens 48, so gelten diese Personen für den Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich als Vortragende. Im Regelfall werden diese Personen als neue Selbständige versicherungspflichtig, wenn sie mit ihrem Erwerbseinkommen die Versicherungsgrenzen überschreiten. Die Bildungseinrichtungen sollten die davon Betroffenen ausdrücklich auf diese Pflichtversicherung hinweisen. Wenn dies von den Bildungseinrichtungen gewünscht wird, wird die jeweilige Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Broschüren über die Versicherungspflicht als neuer Selbständiger zur Verfügung stellen.

2) Die in der Verordnung vorgesehene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe von 7.400 S gilt jeweils für ein Kalendermonat, wenn es sich um einen freien Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG handelt. Dies bedeutet, daß auch dann der Betrag von 7.400 S geltend gemacht werden kann, wenn die Tätigkeit im betreffenden Monat nicht an allen Tagen des M...

Daten werden geladen...