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Betriebsnachfolge und Lehrlingsausbildung
(M. P. – Wenn der Betriebsvorgänger schon Lehrlinge ausgebildet hat, so liegt keine erstmalige Ausbildung vor und ist kein Feststellungsbescheid erforderlich.
Es muß jedoch die Betriebsidentität gewahrt werden. Diese wäre z. B. in folgenden Fällen gegeben:
• Übernahme des elterlichen Betriebes
oder
• Änderung der Rechtsform eines Betriebes (z. B. die Einzelfirma wird in eine GmbH umgewandelt).
Weitere Voraussetzung ist jedoch, daß der Betrieb im wesentlichen unverändert fortgeführt wird.
Betriebsidentität wird vor allem dann vorliegen, wenn der Betriebsgegenstand, der Betriebszweck, die Betriebsorganisation, die Betriebsmittel, die Arbeitnehmer, der Betriebsstandort und die für die Lehrlingsausbildung relevanten betrieblichen Gegebenheiten im wesentlichen gleich bleiben. Daneben muß der Betriebsnachfolger natürlich alle sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.