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Die Einstufung im Kollektivvertrag
• Die Einstufung im Kollektivvertrag (§§ 914 f. ABGB, § 2 ArbVG)
WBl. Nr. 6/99, 237–247: Artikel von Reinhard Resch.
Dargestellt anhand des Arbeiterkollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie.
Der Autor legt u. a. dar, daß für die Vorgangsweise bei der Einstufung primär die Regelung im KV selbst entscheidend ist. Nicht maßgeblich sind innerbetriebliche Tätigkeits-/Funktionsbezeichnungen. Für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe sind dabei meistens die tatsächlich geleisteten Dienste, manchmal auch eine formelle Qualifikation (z. B. Lehrabschlußprüfung) entscheidend. Hingewiesen wird u. a. auf den KV für Handelsangestellte, bei dessen Vorrückungsbestimmungen nicht nur einschlägige, sondern jede Art von Angestelltentätigkeit als Vordienstzeit anzurechnen ist.