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ASoK 9, September 1999, Seite 296

Die Einstufung im Kollektivvertrag

Dr. Wolfgang Höfle

Die Einstufung im Kollektivvertrag (§§ 914 f. ABGB, § 2 ArbVG)

WBl. Nr. 6/99, 237–247: Artikel von Reinhard Resch.

Dargestellt anhand des Arbeiterkollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie.

Der Autor legt u. a. dar, daß für die Vorgangsweise bei der Einstufung primär die Regelung im KV selbst entscheidend ist. Nicht maßgeblich sind innerbetriebliche Tätigkeits-/Funktionsbezeichnungen. Für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe sind dabei meistens die tatsächlich geleisteten Dienste, manchmal auch eine formelle Qualifikation (z. B. Lehrabschlußprüfung) entscheidend. Hingewiesen wird u. a. auf den KV für Handelsangestellte, bei dessen Vorrückungsbestimmungen nicht nur einschlägige, sondern jede Art von Angestelltentätigkeit als Vordienstzeit anzurechnen ist.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
Dr. Wolfgang Höfle ist Steuerberater in Wien und Vorsitzender der Arbeitsgruppe Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
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