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ASoK 9, September 1999, Seite 297

Pflichtversicherung für nebenberuflich Lehrende bzw. Vortragende

Zur Vorgangsweise ab 1. 8. 1999

(BMAGS) – Ausgehend von der Entschließung des Nationalrates vom , mit der die Bundesregierung ersucht wurde, unter Beiziehung von Sozialpartnern und Experten die Weiterentwicklung des österreichischen Sozialversicherungssystems mit dem Ziel einer breiten und fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen zu erarbeiten, wurde mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 der Ausnahmstatbestand für nebenberuflich Lehrende an Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, aufgehoben. Ab gehören diese Personen der Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung an.

Nach eingehenden Besprechungen mit den Sozialversicherungsträgern und Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist hinsichtlich der Pflichtversicherung für nebenberuflich Lehrende bzw. Vortragende ab nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

1. Unterscheidung Lehrende – Vortragende

Für die Feststellung der Versicherungspflicht ist im Bereich der Erwachsenenbildung zwischen Lehrenden und Vortragenden zu unterscheiden.

Lehrende sind i. d....

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