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VwGH: Geschäftsführung / Ordnungsmäßigkeit
• 1. Im Falle einer Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH können im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befaßten Personen zur Haftung dafür nicht herangezogen werden. Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Entrichtung der Steuern der Gesellschaft betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer ist jedoch dann angezeigt, wenn ein Anlaß vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln.
• 2. Wird der Geschäftsführer an der Überwachung und Ausübung der Kontrolle gehindert, so muß gerade dieser Umstand ihn an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zweifeln lassen und hat die Verpflichtung zur Folge, entweder im Rechtsweg die ungehinderte Funktionsausübung zu erzwingen oder die Funktion als Geschäftsführer zurückzulegen. – (§ 67 Abs. 10 ASVG)
( Zl. 97/08/0117)