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ASoK 9, September 1999, Seite 303

OGH: Entgeltfortzahlungsanspruch

Mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres entsteht bei ununterbrochen fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Ausschöpfung des Entgeltanspruches nach dem EFZG zuvor kein Entgelt mehr erhalten hatte. – (§ 2 EFZG)

„Wie in der Entscheidung 8 Ob A 2132/96 d ausgeführt, spricht der Wortlaut des Gesetzes, insb. der im Gesetz wiederholt gebrauchte Begriff 'Entgeltfortzahlung' und die Wortfolge 'so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt' in § 2 Abs. 1 Satz 1 EFZG gegen das Entstehen eines neuen Entgeltfortzahlungsanspruches während einer nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung andauernden krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1105 BlgNR 13. GP, 14) ist der Entgeltfortzahlungsanspruch auf das Arbeitsjahr abgestellt; mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht ein neuer Anspruch. Geht man nun unter Beachtung dieser Materialien von der Systematik des Gesetzes aus, wonach für die Entgeltfortzahlung infolge Krankheit oder Unglücksfall nicht auf die Dauer der einzelnen Arbeitsverhinderung, sondern nur darauf abgestellt wird, ob im betreffenden Arbeitsjahr das Höchstmaß an Entgeltfortza...

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