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Vorzeitiger Austritt eines Lehrlings
• 1. Durch den Tod des Geschäftsführers und alleinigen Lehrberechtigten eines Arbeitgebers wird keiner der in § 14 BAG genannten Endigungsgründe verwirklicht.
• 2. Unterläßt es der Arbeitgeber durch rund eineinhalb Monate, für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers und damit in der Folge für die Bestellung eines Ausbilders des Lehrlings zu sorgen, so stellt dies eine gröbliche Pflichtverletzung i. S. d. § 15 Abs. 4 lit. b BAG dar, welche den Lehrling zum vorzeitigen Austritt berechtigt.
• 3. Der Austritt kann auch gegenüber der unvertretenen Gesellschaft wirksam erklärt werden, zumal diese ihre Obliegenheit zur Vorsorge, daß ihr sie betreffende Erklärungen zugehen können, verletzt hat. Die Austrittserklärung ist somit als in jenem Zeitpunkt wirksam abgegeben anzusehen, in dem sie bei pflichtgemäßem Verhalten der Gesellschaft zugegangen wäre. - (§§ 14, 15 Abs. 4 lit. b BAG; § 15 GmbHG)
( 8 Ob A 192/97 m)