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ASoK 7, Juli 1998, Seite 253

Betriebsrat: Mitwirkung bei Versetzung

1. Die Einführung des Schichtdienstes, die mit der Anordnung des Arbeitsbeginns zu einer Zeit einher geht, zu der weder der Werksverkehr noch öffentliche Verkehrsmittel verkehren, bewirkt eine tiefgreifende Veränderung der Arbeitszeiteinteilung, die als Versetzung i. S. d. § 101 ArbVG zu qualifizieren ist. Das Anbot auf Zahlung von Kilometergeld - dem ja auch ein Aufwand des betroffenen Arbeitnehmers gegenübergestanden wäre - macht diese Verschlechterung in keiner Weise wett.

2. Die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zu einer Versetzung berührt das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates i. S. d. § 101 ArbVG nicht. Fehlt die Zustimmung des Betriebsrates zur verschlechternden Versetzung, so bleibt diese unwirksam.

3. Die Weigerung des Arbeitnehmers, seine Arbeit zu Schichtbeginn anzutreten, rechtfertigt daher seine Entlassung nicht. - (§ 101 ArbVG; § 82 lit. f GewO)

( 9 Ob A 275/97 z)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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