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ASoK 7, Juli 1998, Seite 253

Arbeitslosigkeit von Geschäftsführern

1. Arbeitslosigkeit i. S. d. § 12 Abs. 1 AlVG von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn zusätzlich zur Auflösung des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses auch das körperschaftsrechtliche Organverhältnis beendet wurde. Sollte das Organverhältnis S. 254aufrecht sein, deutet dies darauf hin, daß eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfolgte; diesfalls sind aber weitere Indizien, welche für die Nichtbeendigung des Dienstverhältnisses sprechen, zu erheben.

2. Eine Geschäftsführerin, deren Anstellungsverhältnis beendet wurde, gilt mit diesem Tag als arbeitslos, wenn sie nur über Bitten der Gesellschaft bis zu ihrer Abberufung durch Gesellschafterbeschluß noch die erforderlichen Unterschriften als handelsrechtliche Geschäftsführerin leistete, für die Beibehaltung dieser Funktion jedoch zunächst kein Entgelt bezog. Daß sie nach einem Monat mit dem Hauptgesellschafter vereinbarte, in Hinkunft ein Entgelt als geringfügig Beschäftigte ausbezahlt zu erhalten, bedeutet nicht, daß sie eine die Arbeitslosigkeit ausschließende „neue Beschäftigung" i. S. d. § 12 Abs. 1 AlVG gefunden hat. - (§ 12 Abs. 1 AlVG)

„Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Sammlung 11.600/A, wonach bei Fortdauer ein...

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