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Internationale "neue Selbständigkeit"
Versicherungspflicht bei grenzüberschreitender selbständiger Erwerbstätigkeit
Nach § 13 Abs. 2 lit. b VO 1408/71 ist eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterworfen, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt. Das GSVG (und das BSVG) enthält keine expliziten Kollisionsnormen. Nach dem GSVG ist im Inland - im Kernbereich - nur pflichtversichert, wer Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist. Dafür ist ein Betriebssitz in Österreich erforderlich. Das Kollisionsproblem wird so auf die Gewerbeordnung verlagert, die die Frage der Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft regelt. Jetzt gibt es aber seit die Kategorie der „neuen Selbständigen" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, durch die nicht kammerangehörige Selbständige erfaßt werden, doch zielt diese Bestimmung ja nicht auf Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe in Österreich von einem im Ausland gelegenen Betriebssitz ausüben, sondern will außerhalb der Gewerbeordnung Tätige, sehr häufig atypisch Beschäftigte, erfassen.
Nach einem Übergangszeitraum wird diese Personengruppe einen erheblich höheren Pensionsbeitrag leisten müssen als Personen, die aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft in der Kammer der gewerbli...